Mietwertgutachten

Mit einem Mietwertgutachten wird eine angemessenen Miete ermittelt. Was unter  „angemessen“ zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Auftragskontext.

 

Bei Mietwertgutachten im Zusammenhang mit Wohnungsmieteerhöhungen ist regelmäßig die „ortsübliche Vergleichsmiete“ im Sinne von § 558 BGB zu ermitteln.

 

Nach der Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofes ist dabei zunächst die „allgemeine ortsübliche Vergleichsmiete“ zu ermitteln und diese dann auf den Einzelfall anzuwenden („konkrete ortsübliche Vergleichsmiete“).

 

- BGH, Urteil vom 29.02.2012 - VIII ZR 346/10 -

 

Bei Mietwertgutachten von gewerblichen Mietflächen ist aufgrund der Mietverträge zu prüfen, welche Miete zu ermitteln. 

 

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